Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Abfälle
4. Abschnitt: Sanierung belasteter Standorte
< Art. 32d Tragung der Kosten
> Art. 33 Massnahmen gegen Bodenbelastungen

Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen

1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:

a.
Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
b.
wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.

2 Er legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten und die verschiedenen Arten von Deponien. Die Abgabesätze betragen höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Ablagerungskosten.

3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:

a.
Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
b.
Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:
1.
der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
2.
auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
c.1
Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
1.
auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
2.
auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind;
d.
Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).

4 Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:

a.
für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
b.
für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe;
c.
für die übrigen Standorte 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.2

5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.

6 Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009 (Abgeltungsansprüche bei Sanierungen von Schiessanlagen), in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4739; BBl 2008 9213 9223).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009 (Abgeltungsansprüche bei Sanierungen von Schiessanlagen), in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4739; BBl 2008 9213 9223).


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen