4. Kapitel: Abfälle
4. Abschnitt: Sanierung belasteter Standorte
< Art. 32d Tragung der Kosten
> Art. 33 Massnahmen gegen Bodenbelastungen
Art. 32e Abgabe zur Finanzierung der Massnahmen
1 Der Bundesrat kann vorschreiben, dass dem Bund eine Abgabe entrichten:
- a.
- Inhaber einer Deponie auf der Ablagerung von Abfällen;
- b.
- wer Abfälle zur Ablagerung ausführt, auf der Ausfuhr von Abfällen.
2 Er legt die Abgabesätze fest und berücksichtigt dabei insbesondere die zu erwartenden Kosten und die verschiedenen Arten von Deponien. Die Abgabesätze betragen höchstens 20 Prozent der durchschnittlichen Ablagerungskosten.
3 Der Bund verwendet den Ertrag aus den Abgaben ausschliesslich für die Abgeltung der Kosten von folgenden Massnahmen:
- a.
- Erstellung der Kataster belasteter Standorte, wenn deren Inhabern bis am 1. November 2007 die Gelegenheit gegeben wurde, zur Aufnahme in den Kataster Stellung zu nehmen;
- b.
- Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn:
- 1.
- der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, oder
- 2.
- auf den Standort zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind;
- c.1
- Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn:
- 1.
- auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 keine Abfälle mehr gelangt sind,
- 2.
- auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr gelangt sind;
- d.
- Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen (Art. 32d Abs. 5).
4 Die Abgeltungen werden nur geleistet, wenn die getroffenen Massnahmen umweltverträglich und wirtschaftlich sind und dem Stand der Technik entsprechen. Sie werden den Kantonen nach Massgabe des Aufwandes ausbezahlt und betragen:
- a.
- für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe a pauschal 500 Franken pro Standort;
- b.
- für Abgeltungen nach Absatz 3 Buchstabe c bei 300-m-Schiessanlagen pauschal 8000 Franken pro Scheibe;
- c.
- für die übrigen Standorte 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.2
5 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Verfahren der Abgabenerhebung und der Abgeltungen sowie über die anrechenbaren Kosten.
6 Das kantonale Recht kann zur Finanzierung der Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten eigene Abgaben vorsehen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009 (Abgeltungsansprüche bei Sanierungen von Schiessanlagen), in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4739; BBl 2008 9213 9223).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2009 (Abgeltungsansprüche bei Sanierungen von Schiessanlagen), in Kraft seit 1. Okt. 2009 (AS 2009 4739; BBl 2008 9213 9223).