Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Abfälle
4. Abschnitt: Sanierung belasteter Standorte
< Art. 32bbis Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten
> Art. 32d Tragung der Kosten

Art. 32c Pflicht zur Sanierung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Der Bundesrat kann über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften erlassen.

2 Die Kantone erstellen einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte.

3 Sie können die Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte selber durchführen oder Dritte damit beauftragen, wenn:

a.
dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung notwendig ist;
b.
der Pflichtige nicht in der Lage ist, für die Durchführung der Massnahmen zu sorgen; oder
c.
der Pflichtige trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt.

Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen