Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Abfälle
3. Abschnitt: Finanzierung der Entsorgung
< Art. 32b Sicherstellung bei Deponien
> Art. 32c Pflicht zur Sanierung

Art. 32bbis 1 Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten

1 Entfernt der Inhaber eines Grundstücks Material aus einem belasteten Standort, das nicht wegen einer Sanierung nach Artikel 32c entsorgt werden muss, so kann er in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen, wenn:

a.
die Verursacher keine Entschädigung für die Belastung geleistet oder die früheren Inhaber beim Verkauf des Grundstücks keinen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt haben;
b.
die Entfernung des Materials für die Erstellung oder Änderung von Bauten notwendig ist; und
c.
der Inhaber das Grundstück zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben hat.

2 Die Forderung kann beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache geltend gemacht werden. Es gilt die entsprechende Zivilprozessordnung.

3 Ansprüche nach Absatz 1 können längstens bis zum 1. November 2021 geltend gemacht werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Nov. 2006 (AS 2006 2677; BBl 2003 5008 5043).


Stand am 1. August 2010
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