4. Kapitel: Abfälle
3. Abschnitt: Finanzierung der Entsorgung
< Art. 31c Entsorgung der übrigen Abfälle
> Art. 32a Finanzierung bei Siedlungsabfällen
Art. 32 Grundsatz
1 Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt.
2 Kann der Inhaber nicht ermittelt werden oder kann er die Pflicht nach Absatz 1 wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, so tragen die Kantone die Kosten der Entsorgung.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen