4. Kapitel: Abfälle
2. Abschnitt: Abfallplanung und Entsorgungspflicht
< Art. 31b Entsorgung der Siedlungsabfälle
> Art. 32 Grundsatz
Art. 31c Entsorgung der übrigen Abfälle
1 Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.
2 Soweit nötig erleichtern die Kantone die Entsorgung dieser Abfälle mit geeigneten Massnahmen. Sie können insbesondere Einzugsgebiete festlegen.
3 Erfordert die Entsorgung dieser Abfälle gesamtschweizerisch nur wenige Einzugsgebiete, so kann der Bundesrat diese festlegen.
Stand am 1. August 2010
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