Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Abfälle
2. Abschnitt: Abfallplanung und Entsorgungspflicht
< Art. 31b Entsorgung der Siedlungsabfälle
> Art. 32 Grundsatz

Art. 31c Entsorgung der übrigen Abfälle

1 Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen.

2 Soweit nötig erleichtern die Kantone die Entsorgung dieser Abfälle mit geeigneten Massnahmen. Sie können insbesondere Einzugsgebiete festlegen.

3 Erfordert die Entsorgung dieser Abfälle gesamtschweizerisch nur wenige Einzugsgebiete, so kann der Bundesrat diese festlegen.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen