Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Abfälle
2. Abschnitt: Abfallplanung und Entsorgungspflicht
< Art. 31 Abfallplanung
> Art. 31b Entsorgung der Siedlungsabfälle

Art. 31a Zusammenarbeit

1 Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen.

2 Können sie sich nicht einigen, so unterbreiten sie dem Bund Lösungsvorschläge. Führt die Vermittlung des Bundes nicht zu einer Einigung, so kann der Bundesrat die Kantone anweisen:

a.
festzulegen, aus welchen Gebieten den Anlagen Abfälle zur Behandlung, Verwertung oder Ablagerung übergeben werden müssen (Einzugsgebiete);
b.
Standorte für Abfallanlagen festzulegen;
c.
anderen Kantonen geeignete Abfallanlagen zur Verfügung zu stellen; nötigenfalls regelt er die Kostenverteilung.

Stand am 1. Oktober 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen