4. Kapitel: Abfälle
2. Abschnitt: Abfallplanung und Entsorgungspflicht
< Art. 31 Abfallplanung
> Art. 31b Entsorgung der Siedlungsabfälle
Art. 31a Zusammenarbeit
1 Bei der Abfallplanung und bei der Entsorgung arbeiten die Kantone zusammen. Sie vermeiden Überkapazitäten an Abfallanlagen.
2 Können sie sich nicht einigen, so unterbreiten sie dem Bund Lösungsvorschläge. Führt die Vermittlung des Bundes nicht zu einer Einigung, so kann der Bundesrat die Kantone anweisen:
- a.
- festzulegen, aus welchen Gebieten den Anlagen Abfälle zur Behandlung, Verwertung oder Ablagerung übergeben werden müssen (Einzugsgebiete);
- b.
- Standorte für Abfallanlagen festzulegen;
- c.
- anderen Kantonen geeignete Abfallanlagen zur Verfügung zu stellen; nötigenfalls regelt er die Kostenverteilung.
Stand am 1. Oktober 2009
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