4. Kapitel: Abfälle
2. Abschnitt: Abfallplanung und Entsorgungspflicht
< Art. 30h Abfallanlagen
> Art. 31a Zusammenarbeit
Art. 31 Abfallplanung
1 Die Kantone erstellen eine Abfallplanung. Insbesondere ermitteln sie ihren Bedarf an Abfallanlagen, vermeiden Überkapazitäten und legen die Standorte der Abfallanlagen fest.
2 Sie übermitteln ihre Abfallplanung dem Bund.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen