Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Abfälle
1. Abschnitt: Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
< Art. 30g
> Art. 31 Abfallplanung

Art. 30h Abfallanlagen

1 Der Bundesrat erlässt technische und organisatorische Vorschriften über Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Abfallanlagen).

2 Die Behörde kann den Betrieb von Abfallanlagen befristen.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen