Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Abfälle
1. Abschnitt: Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
< Art. 29h Aktenzugang
> Art. 30a Vermeidung

Art. 30 Grundsätze

1 Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.

2 Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.

3 Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen