4. Kapitel: Abfälle
1. Abschnitt: Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
< Art. 29h Aktenzugang
> Art. 30a Vermeidung
Art. 30 Grundsätze
1 Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden.
2 Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden.
3 Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen