< Art. 29g Beratende Kommissionen
> Art. 30 Grundsätze
Art. 29h Aktenzugang
Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der Vollzugsbehörde Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Vollzug dieses Gesetzes, anderer Bundesgesetze oder völkerrechtliche Vereinbarungen über den Umgang mit pathogenen oder gestützt auf Artikel 29f besonders geregelten Organismen erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen