Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 29d Inverkehrbringen
> Art. 29e Information der Abnehmer

Art. 29dbis 1 Einspracheverfahren

1 Gesuche um Bewilligungen nach den Artikeln 29c Absatz 1, 29d Absatz 3 und 29f Absatz 2 Buchstabe b werden von der Bewilligungsbehörde im Bundesblatt publiziert und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

2 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.


1 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2010 (AS 2010 3233; BBl 2009 5435).
2 SR 172.021


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen