< Art. 29 Vorschriften des Bundesrates 3. Kapitel: Umgang mit Organismen
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Art. 29a Grundsätze
1 Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:
- a.
- die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können;
- b.
- die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
2 Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt das Gentechnikgesetz vom 21. März 20031.
3 Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen