Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

< Art. 29 Vorschriften des Bundesrates 3. Kapitel: Umgang mit Organismen
> Art. 29b Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

Art. 29a Grundsätze

1 Mit Organismen darf nur so umgegangen werden, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte oder ihre Abfälle:

a.
die Umwelt oder den Menschen nicht gefährden können;
b.
die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.

2 Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen gilt das Gentechnikgesetz vom 21. März 20031.

3 Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.


1 SR 814.91


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen