2. Kapitel: Umweltgefährdende Stoffe
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> Art. 29a Grundsätze
Art. 29 Vorschriften des Bundesrates
1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen.
2 Diese Vorschriften betreffen namentlich:
- a.
- Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase;
- b.
- Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen