1. Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen
4. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für den Schutz vor Lärm und Erschütterungen
< Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen
> Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden
Art. 19 Alarmwerte
Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen