Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen
2. Abschnitt: Immissionen
< Art. 14 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen
> Art. 16 Sanierungspflicht

Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen

Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen