Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen
2. Abschnitt: Immissionen
< Art. 13 Immissionsgrenzwerte
> Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen

Art. 14 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen

Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte

a.
Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden;
b.
die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören;
c.
Bauwerke nicht beschädigen;
d.
die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.

Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen