1. Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen
2. Abschnitt: Immissionen
< Art. 13 Immissionsgrenzwerte
> Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen
Art. 14 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen
Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte
- a.
- Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden;
- b.
- die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören;
- c.
- Bauwerke nicht beschädigen;
- d.
- die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.
Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen