Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen
2. Abschnitt: Immissionen
< Art. 12 Emissionsbegrenzungen
> Art. 14 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen

Art. 13 Immissionsgrenzwerte

1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.

2 Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen