Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Umweltverträglichkeitsprüfung
< Art. 10c Beurteilung des Berichts
> Art. 11 Grundsatz

Art. 10d Öffentlichkeit des Berichts

1 Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.

2 Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.


Stand am 1. August 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen