813.11
Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)
vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Januar 2012)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG), auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a–30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,
verordnet:
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und GeltungsbereichArt. 2 Begriffe
Art. 3 Gefährliche Eigenschaften
Art. 4 Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften
Art. 5 Gesundheitsgefährdende Eigenschaften
Art. 6 Umweltgefährliche Eigenschaften
Art. 6a Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen
Art. 8 Einstufung durch die HerstellerinArt. 9 Offizielle Einstufung
3. Abschnitt: Einstufung von Zubereitungen
Art. 10 GrundsatzArt. 11 Einstufung hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften
Art. 12 Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften
Art. 13 Einstufung hinsichtlich der umweltgefährlichen Eigenschaften
Art. 14 Konzentrationsgrenzen für die Berücksichtigung der Stoffe
Art. 15 Neueinstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden oder der umweltgefährlichen Eigenschaften
2. Kapitel: Anmeldung neuer Stoffe und Mitteilung nicht anmeldepflichtiger neuer Stoffe
1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe
Art. 16 AnmeldepflichtArt. 16a Massgebende Menge eines Stoffes
Art. 17 Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Art. 18 Form und Inhalt der Anmeldung
Art. 18a Stoffsicherheitsbericht
Art. 18b Vor dem 1. Juni 2008 in der EU angemeldete Stoffe
Art. 19
2. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten
Art. 20 Verwendung von Daten früherer AnmelderinnenArt. 21 Schutzdauer für Daten
Art. 22 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren
Art. 23 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren
Art. 24 Entschädigungsanspruch früherer Anmelderinnen für Daten aus Versuchen an Wirbeltieren
3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung5
Art. 25 MitteilungspflichtArt. 26 Form und Inhalt der Mitteilung
4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung
Art. 27 Eingangsbestätigung und Weiterleitung der UnterlagenArt. 28 Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung
Art. 29 Ergänzung der Unterlagen
Art. 30 Annahme der Anmeldung oder Mitteilung
5. Abschnitt: Berechtigung zum Inverkehrbringen
Art. 31 Inverkehrbringen von anmeldepflichtigen StoffenArt. 32 Inverkehrbringen von mitteilungspflichtigen Stoffen
4. Kapitel: Verpackung, Kennzeichnung, Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt6
1. Abschnitt: Verpackung
Art. 35 Beschaffenheit von VerpackungenArt. 36 Gestaltung von Verpackungen
Art. 37 Besondere Vorschriften
Art. 38 Ausnahmen
2. Abschnitt: Kennzeichnung
Art. 39 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und ZubereitungenArt. 40 Kennzeichnung von Zubereitungen mit besonderen Gefahren
Art. 41 und 42
Art. 43 Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung
Art. 44 Gesuch um Schutz der Geheimhaltung der Rezeptur einer Zubereitung
Art. 45 Verbot irreführender Kennzeichnung
Art. 46 Freiwillige Kennzeichnung
Art. 47 Ausführung der Kennzeichnung
Art. 48 Innere Verpackungen und Transportverpackungen
Art. 48a Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
Art. 49 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr
Art. 50 Ausnahmen
4a. Kapitel:8 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
Art. 56aArt. 56b Entsprechungen
Art. 56c Einstufung
Art. 56d Kennzeichnung und Verpackung
Art. 56e Folgepflichten
3. Titel: Pflichten nach dem Inverkehrbringen
1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung
Art. 57 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und GegenständenArt. 58 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen
2. Kapitel: Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen
Art. 59 FolgeinformationenArt. 60 Mengenabhängige Informationsanforderungen
3. Kapitel: Meldepflicht
Art. 61 Meldepflicht für alte gefährliche oder PBT- oder vPvB-Stoffe und gefährliche ZubereitungenArt. 62 Meldepflicht für bestimmte neue Stoffe
Art. 63 Meldepflicht für nicht gefährliche Zubereitungen
Art. 64 Inhalt der Meldung
Art. 65 Erweiterte Meldung
Art. 66 Form der Meldung und der erweiterten Meldung
Art. 67 Änderungen
Art. 68 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
Art. 69 Ausnahmen von der Meldepflicht
4. Titel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 70 Berücksichtigung der Angaben der HerstellerinArt. 71 Ausbringen in die Umwelt
Art. 72 Aufbewahrung
Art. 73 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
Art. 74 Chemikalien-Ansprechperson
Art. 75 Werbung
2. Kapitel: Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
Art. 76 Besonders gefährliche Stoffe und ZubereitungenArt. 77 Aufbewahrung
Art. 78 Ausschluss der Selbstbedienung
Art. 79 Abgabebeschränkungen
Art. 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe
Art. 81 Sachkenntnis bei der Abgabe
Art. 82 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
Art. 83 Warenmuster
5. Titel: Datenbearbeitung
Art. 84 ProdukteregisterArt. 85 Vertrauliche Angaben
Art. 86 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen
Art. 87 Austausch von Informationen und Daten
Art. 88 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
1. Abschnitt: Organisation
Art. 89 Anmeldestelle und SteuerungsausschussArt. 90 Beurteilungsstellen
Art. 91 Auskunftsstelle für Vergiftungen
Art. 92 Fachkommission für Chemikalien
Art. 93
3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung
Art. 95 Überprüfung der SelbstkontrolleArt. 96 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung
Art. 97 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
2. Kapitel: Kantone
7. Titel: Schlussbestimmungen
Anhang 1
- Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
- 1 Gefahren
- 1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung
- 1.2 Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
- 2 Besondere Gefahren
- 2.1 Einfache R-Sätze
- 2.2 Kombinierte R-Sätze
- 2.3 Zuordnung der R-Sätze
- 2.4 Wahl der R-Sätze
- 2.5 Ausnahmen
- 3 Sicherheitsratschläge
- 3.1 Einfache S-Sätze
- 3.2 Kombinierte S-Sätze
- 3.3 Zuordnung der S-Sätze
- 3.4 Ausnahmen
- 4 Deklaration der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung
- 5 Bestimmungen für Zubereitungen mit besonderen Gefahren
- 5.1 Cyanacrylathaltige Klebstoffe
- 5.2 Isocyanathaltige Zubereitungen
- 5.3 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von £...
- 5.4 Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten
- 5.5 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden
- 5.6 Zubereitungen in Aerosolform
- 5.7 Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensi...
- 5.8 Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten
- 5.9 Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen...
- 5.10 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist
- 5.11 Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind
- 5.12 Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden
- 5.13 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist
- 5.14 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist
- 6 Etikette mit der Kennzeichnung
- 7 Freiwillige Kennzeichnung
- 7.1 Hinweise auf Gefahren für die Umwelt
- 7.2 Hinweise auf Schutzmassnahmen
Anhang 2
- Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
- Allgemeine Bestimmungen
- 1 Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
- 2 Mögliche Gefahren
- 3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- 4 Erste-Hilfe-Massnahmen
- 5 Massnahmen zur Brandbekämpfung
- 6 Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- 7 Handhabung und Lagerung
- 7.1 Handhabung
- 7.2 Lagerung
- 7.3 Bestimmte Verwendungszwecke
- 8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
- 8.1 Expositionsgrenzwerte
- 8.2 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
- 9 Physikalisch-chemische Eigenschaften
- 10 Stabilität und Reaktivität
- 10.1 Zu vermeidende Bedingungen
- 10.2 Zu vermeidende Stoffe
- 10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte
- 11 Angaben zur Toxikologie
- 12 Angaben zur Ökologie
- 13 Hinweise zur Entsorgung
- 14 Angaben zum Transport
- 15 Vorschriften
- 16 Sonstige Angaben
Anhang 3
- Technisches Dossier
- Allgemeine Bestimmungen
- 1 Allgemeine Angaben über die Anmelderin
- 2 Bezeichnung des Stoffes
- 3 Angaben zu Herstellung und Verwendung
- 4 Einstufung und Kennzeichnung
- 5 Leitlinien für die sichere Verwendung
- 6 Expositionsbezogene Angaben (1–10 Tonnen pro Jahr)
- 7 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften
- 8 Toxikologische Angaben
- 9 Ökotoxikologische Informationen
- 10 Verzicht auf gewisse Prüfungen
Anhang 4
- Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe, übernommen aus Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 190...
1 SR 813.1
2 SR 814.01
3 SR 814.20
4 SR 946.51
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).