Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

813.11

Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen

(Chemikalienverordnung, ChemV)

vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Januar 2012)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 20001 (ChemG), auf die Artikel 26 Absatz 3, 29, 30a–30d, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG) und auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse,

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 2 Begriffe

Art. 3 Gefährliche Eigenschaften

Art. 4 Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften

Art. 5 Gesundheitsgefährdende Eigenschaften

Art. 6 Umweltgefährliche Eigenschaften

Art. 6a Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

1. Kapitel: Selbstkontrolle

2. Kapitel: Anmeldung neuer Stoffe und Mitteilung nicht anmeldepflichtiger neuer Stoffe

3. Abschnitt: Mitteilung neuer Stoffe für die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung5

Art. 25 Mitteilungspflicht

Art. 26 Form und Inhalt der Mitteilung

3. Kapitel: Anforderungen an Prüfungen

Art. 33 Grundsatz

Art. 34 Anforderungen

4. Kapitel: Verpackung, Kennzeichnung, Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt6

2a. Abschnitt:7 Expositionsszenarien

Art. 50a

4a. Kapitel:8 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Art. 56a

Art. 56b Entsprechungen

Art. 56c Einstufung

Art. 56d Kennzeichnung und Verpackung

Art. 56e Folgepflichten

3. Titel: Pflichten nach dem Inverkehrbringen

1. Kapitel: Berücksichtigung neuer Erkenntnisse für die Beurteilung, Einstufung und Kennzeichnung

Art. 57 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

Art. 58 Ergänzung und Aufbewahrung der Unterlagen

2. Kapitel: Folgeinformationen und zusätzliche Prüfberichte bei neuen Stoffen

Art. 59 Folgeinformationen

Art. 60 Mengenabhängige Informationsanforderungen

3. Kapitel: Meldepflicht

Art. 61 Meldepflicht für alte gefährliche oder PBT- oder vPvB-Stoffe und gefährliche Zubereitungen

Art. 62 Meldepflicht für bestimmte neue Stoffe

Art. 63 Meldepflicht für nicht gefährliche Zubereitungen

Art. 64 Inhalt der Meldung

Art. 65 Erweiterte Meldung

Art. 66 Form der Meldung und der erweiterten Meldung

Art. 67 Änderungen

Art. 68 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht

Art. 69 Ausnahmen von der Meldepflicht

4. Titel: Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 70 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin

Art. 71 Ausbringen in die Umwelt

Art. 72 Aufbewahrung

Art. 73 Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen

Art. 74 Chemikalien-Ansprechperson

Art. 75 Werbung

2. Kapitel: Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

Art. 76 Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen

Art. 77 Aufbewahrung

Art. 78 Ausschluss der Selbstbedienung

Art. 79 Abgabebeschränkungen

Art. 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe

Art. 81 Sachkenntnis bei der Abgabe

Art. 82 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Art. 83 Warenmuster

5. Titel: Datenbearbeitung

Art. 84 Produkteregister

Art. 85 Vertrauliche Angaben

Art. 86 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen

Art. 87 Austausch von Informationen und Daten

Art. 88 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen

6. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Bund

2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe

Art. 94

3a. Abschnitt:9 Anpassungen an Anhänge von EG-Erlassen

Art. 97a

4. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte

Art. 98

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 99

2. Kapitel: Kantone

2. Abschnitt: Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens

Art. 103

7. Titel: Schlussbestimmungen

1. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 104109

Art. 110 Sachkenntnis bei der Abgabe und Chemikalien-Ansprechperson

Art. 110a

Art. 110b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2009

Art. 110c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. November 2010

2. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 111

Anhang 1
- Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen
- 1 Gefahren
- 1.1 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung
- 1.2 Zuordnung der Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
- 2 Besondere Gefahren
- 2.1 Einfache R-Sätze
- 2.2 Kombinierte R-Sätze
- 2.3 Zuordnung der R-Sätze
- 2.4 Wahl der R-Sätze
- 2.5 Ausnahmen
- 3 Sicherheitsratschläge
- 3.1 Einfache S-Sätze
- 3.2 Kombinierte S-Sätze
- 3.3 Zuordnung der S-Sätze
- 3.4 Ausnahmen
- 4 Deklaration der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung
- 5 Bestimmungen für Zubereitungen mit besonderen Gefahren
- 5.1 Cyanacrylathaltige Klebstoffe
- 5.2 Isocyanathaltige Zubereitungen
- 5.3 Zubereitungen, die epoxidhaltige Verbindungen mit einem mittleren Molekulargewicht von £&#...
- 5.4 Zubereitungen, die Aktivchlor enthalten
- 5.5 Cadmiumhaltige Zubereitungen (Legierungen), die zum Löten oder Schweissen verwendet werden
- 5.6 Zubereitungen in Aerosolform
- 5.7 Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensi...
- 5.8 Flüssige Zubereitungen, die Halogenkohlenwasserstoffe enthalten
- 5.9 Zubereitungen, die nicht als gefährlich eingestuft sind, jedoch mindestens einen gefährlichen...
- 5.10 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 67 zugeordnet ist
- 5.11 Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind
- 5.12 Gefährliche Zubereitungen, die durch Verspritzen aufgetragen werden
- 5.13 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 33 zugeordnet ist
- 5.14 Zubereitungen, die einen Stoff enthalten, dem der R-Satz R 64 zugeordnet ist
- 6 Etikette mit der Kennzeichnung
- 7 Freiwillige Kennzeichnung
- 7.1 Hinweise auf Gefahren für die Umwelt
- 7.2 Hinweise auf Schutzmassnahmen

Anhang 2
- Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt
- Allgemeine Bestimmungen
- 1 Stoff-/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung
- 2 Mögliche Gefahren
- 3 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- 4 Erste-Hilfe-Massnahmen
- 5 Massnahmen zur Brandbekämpfung
- 6 Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- 7 Handhabung und Lagerung
- 7.1 Handhabung
- 7.2 Lagerung
- 7.3 Bestimmte Verwendungszwecke
- 8 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
- 8.1 Expositionsgrenzwerte
- 8.2 Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung
- 9 Physikalisch-chemische Eigenschaften
- 10 Stabilität und Reaktivität
- 10.1 Zu vermeidende Bedingungen
- 10.2 Zu vermeidende Stoffe
- 10.3 Gefährliche Zersetzungsprodukte
- 11 Angaben zur Toxikologie
- 12 Angaben zur Ökologie
- 13 Hinweise zur Entsorgung
- 14 Angaben zum Transport
- 15 Vorschriften
- 16 Sonstige Angaben

Anhang 3
- Technisches Dossier
- Allgemeine Bestimmungen
- 1 Allgemeine Angaben über die Anmelderin
- 2 Bezeichnung des Stoffes
- 3 Angaben zu Herstellung und Verwendung
- 4 Einstufung und Kennzeichnung
- 5 Leitlinien für die sichere Verwendung
- 6 Expositionsbezogene Angaben (1–10 Tonnen pro Jahr)
- 7 Angaben zu den physikalisch-chemischen Eigenschaften
- 8 Toxikologische Angaben
- 9 Ökotoxikologische Informationen
- 10 Verzicht auf gewisse Prüfungen

Anhang 4
- Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe, übernommen aus Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 190...


 AS 2005 2721


1 SR 813.1
2 SR 814.01
3 SR 814.20
4 SR 946.51
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen