6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
5. Abschnitt: Gebühren
< Art. 98
> Art. 100 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
Art. 99
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20051.
Stand am 1. Januar 2012
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