Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
5. Abschnitt: Gebühren
< Art. 98
> Art. 100 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden

Art. 99

Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20051.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen