Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
3a. Abschnitt: Anpassungen an Anhänge von EG-Erlassen
< Art. 97 Überwachung der Ein- und Ausfuhr
> Art. 98

Art. 97a

Das BAG passt Anhang 4 im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO den Änderungen des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 an.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen