Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung
< Art. 96 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung
> Art. 97a

Art. 97 Überwachung der Ein- und Ausfuhr

1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.1

2 Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen.

3 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollstellen berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.2


1 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 41 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).
2 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 41 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1469).


Stand am 1. Januar 2012
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