2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen
< Art. 8 Einstufung durch die Herstellerin
> Art. 10 Grundsatz
Art. 9 Offizielle Einstufung
1 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) für bestimmte Stoffe die Einstufung und die davon abhängende Kennzeichnung festlegen. Es kann europäische Einstufungen für anwendbar erklären.
2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU)1 und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Nachführung der für anwendbar erklärten europäischen Einstufungen vornehmen.
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.