Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
1. Abschnitt: Organisation
< Art. 88 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
> Art. 90 Beurteilungsstellen

Art. 89 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss

1 Die Anmeldestelle ist dem BAG administrativ zugewiesen.

2 Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter:

a.
BAG;
b.
BLW;
c.
BAFU;
d.
SECO.

3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a.
Wahl der Leitung der Anmeldestelle;
b.
Festlegung der Strategie der Anmeldestelle;
c.
Einsicht in und Antragsrecht für das Budget der Anmeldestelle.

4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen