6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
1. Abschnitt: Organisation
< Art. 88 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
> Art. 90 Beurteilungsstellen
Art. 89 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
1 Die Anmeldestelle ist dem BAG administrativ zugewiesen.
2 Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter:
- a.
- BAG;
- b.
- BLW;
- c.
- BAFU;
- d.
- SECO.
3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a.
- Wahl der Leitung der Anmeldestelle;
- b.
- Festlegung der Strategie der Anmeldestelle;
- c.
- Einsicht in und Antragsrecht für das Budget der Anmeldestelle.
4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.
Stand am 1. Januar 2012
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