Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
2. Abschnitt: Einstufung von Stoffen
< Art. 7a Besondere Bestimmungen
> Art. 9 Offizielle Einstufung

Art. 8 Einstufung durch die Herstellerin

1 Die Herstellerin eines Stoffes, der nicht offiziell eingestuft ist, muss diesen nach den Kriterien des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG einstufen.

2 Die Einstufung hat zu erfolgen:

a.
bei alten Stoffen: gestützt auf die nach Artikel 7 Absatz 3 beschafften Daten;
b.1
bei neuen Stoffen: gestützt auf die Daten des technischen Dossiers nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen