Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
1. Abschnitt: Grundpflichten
< Art. 7 Allgemeine Bestimmungen
> Art. 8 Einstufung durch die Herstellerin

Art. 7a1 Besondere Bestimmungen

1 Zusätzlich zur Verpflichtung zur Einstufung von Stoffen und Zubereitungen nach den Artikeln 8 und 10–15 kann die Herstellerin diese nach Artikel 56c einstufen.

2 …2

3 Sie hat Stoffe und Zubereitungen, die nach Artikel 56c eingestuft sind, nach Artikel 56d zu kennzeichnen und zu verpacken; für die Folgepflichten ist Artikel 56e massgebend.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
2 Diese Bestimmung tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen