Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
1. Abschnitt: Grundpflichten
< Art. 6a Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität
> Art. 7a Besondere Bestimmungen

Art. 7 Allgemeine Bestimmungen1

1 Zur Selbstkontrolle nach den Artikeln 5 ChemG und 26 USG muss die Herstellerin beurteilen, ob Stoffe oder Zubereitungen das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden können. Sie muss sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung:

a.
einstufen;
b.
verpacken;
c.
kennzeichnen;
d.
die Expositionsszenarien erstellen;
e.
ein Sicherheitsdatenblatt erstellen.2

1bis und 1ter3

2 Enthalten Gegenstände gefährliche Stoffe (gefährliche Inhaltsstoffe), als PBT geltende Stoffe oder als vPvB geltende Stoffe, so muss die Herstellerin zur Selbstkontrolle nach Artikel 26 USG beurteilen, ob diese bei der bestimmungsgemässen oder der zu erwartenden Verwendung der Gegenstände oder bei der vorschriftsgemässen Entsorgung die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können.4

3 Die Herstellerin muss alle zugänglichen Daten beschaffen, die für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten relevant sind.

4 Wer Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände mit gefährlichen Inhaltsstoffen zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt, muss die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten vor der ersten Abgabe an Dritte oder bei Eigengebrauch vor der ersten Verwendung erfüllen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009 (AS 2009 401). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen