Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
4a. Kapitel: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
< Art. 56d Kennzeichnung und Verpackung
> Art. 57 Neubeurteilung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

Art. 56e Folgepflichten

Für die Folgepflichten, die an die Einstufung oder Kennzeichnung anknüpfen, müssen bei Stoffen oder Zubereitungen, die gestützt auf die Artikel 56c und 56d bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/20081 eingestuft und gekennzeichnet sind, weiterhin die im Sicherheitsdatenblatt enthaltene Einstufung nach den Artikeln 8 und 10–15 sowie die daraus nach Anhang 1 Ziffern 1–3 resultierende Kennzeichnung berücksichtigt werden.


1 Vgl. dazu die Fussnote zu Art. 53 Abs. 1ter.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen