2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
4. Kapitel: Verpackung, Kennzeichnung, Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt
2a. Abschnitt: Expositionsszenarien
< Art. 50 Ausnahmen
> Art. 51 Zweck
Art. 50a
1 Die Herstellerin eines alten gefährlichen oder PBT- oder vPvB-Stoffes, der als solcher pro Jahr in einer Gesamtmenge von 10 Tonnen oder mehr an Dritte abgegeben wird, muss für jede identifizierte Verwendung des Stoffes ein Expositionsszenario erstellen, das die Anwendungsbedingungen und die entsprechenden Risikomanagementmassnahmen beschreibt.
2 Die Expositionsszenarien müssen nach den Bestimmungen von Anhang I Ziffer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt werden.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen