Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
4. Kapitel: Verpackung, Kennzeichnung, Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt
2. Abschnitt: Kennzeichnung
< Art. 49 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr
> Art. 50a

Art. 501 Ausnahmen

1 Die Artikel 39–49 gelten nicht für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 38) mit Ausnahme von pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube.

2 Die Artikel 40–422 gelten nicht für folgende gefährliche Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in der in Verkehr gebrachten Form weder für die Gesundheit des Menschen durch Einatmen, Verschlucken oder Hautkontakt noch für die Gewässer eine Gefahr darstellen:

a.
Metalle in kompakter Form;
b.
Legierungen;
c.
Zubereitungen, die Polymere oder Elastomere enthalten.

3 Stoffe und Zubereitungen, die wegen einer Aspirationsgefahr als gesundheitsschädlich eingestuft wurden, müssen nicht als gesundheitsschädlich mit dem R-Satz R 65 gekennzeichnet werden, wenn sie in Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung in den Verkehr gebracht werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).
2 Heute: nur noch der Art. 39.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen