2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
4. Kapitel: Verpackung, Kennzeichnung, Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt
2. Abschnitt: Kennzeichnung
< Art. 48 Innere Verpackungen und Transportverpackungen
> Art. 49 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen für die Ausfuhr
Art. 48a1 Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften
1 Die Anmeldestelle kann im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften für bestimmte Stoffe oder Zubereitungen oder Gruppen von Stoffen oder Zubereitungen gewähren und zulassen, dass diese nicht oder in einer anderen geeigneten Form gekennzeichnet werden:
- a.
- wenn geringe Abmessungen oder eine sonstige ungünstige Beschaffenheit der Verpackungen eine Kennzeichnung nach Artikel 39–47 verunmöglichen; oder
- b.
- wenn die Stoffe oder Zubereitungen in so geringer Menge abgegeben werden, dass sie keine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen.2
2 Die Anmeldestelle erlässt auf begründeten Antrag hin eine Verfügung oder eine Allgemeinverfügung.
3 Sie führt eine Liste der gewährten Ausnahmen und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen