Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
4. Kapitel: Verpackung, Kennzeichnung, Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt
2. Abschnitt: Kennzeichnung
< Art. 47 Ausführung der Kennzeichnung
> Art. 48a Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften

Art. 481 Innere Verpackungen und Transportverpackungen

1 Die Bestimmungen nach den Artikeln 39–47 gelten als erfüllt, wenn:

a.
die Transportverpackung nach den Bestimmungen über den Post-, Eisenbahn-, Strassen-, Luft- und Schiffsverkehr und die Rohrleitungsanlagen gekennzeichnet sind; und
b.
die inneren Verpackungen vor oder unmittelbar nach Entfernen der Transportverpackung nach den Artikeln 39–47 gekennzeichnet werden. Die Verantwortung für die Verpackung und Kennzeichnung verbleibt bei der Herstellerin.

2 Im Fall einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und die Gefahrenbezeichnungen entfallen, sofern die Kennzeichnungsvorschriften nach Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Ausgenommen davon sind, im Fall von Zubereitungen, das Gefahrensymbol N und die Gefahrenbezeichnung «Umweltgefährlich», wenn sie als solche auf dem Etikett nicht angegeben worden sind.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821).


Stand am 1. Januar 2012
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