1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften
Stoffe und Zubereitungen weisen gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
- a.
- explosionsgefährlich: wenn sie auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;
- b.
- brandfördernd: wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen, Stoffen stark exotherm reagieren können;
- c.
- hochentzündlich: wenn sie einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben oder als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind;
- d.
- leichtentzündlich1: wenn sie:
- 1.
- sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schliesslich entzünden können,
- 2.
- sich in festen Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können,
- 3.
- einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, oder
- 4.
- bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;
- e.
- entzündlich: wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.
1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.
Stand am 1. Januar 2012
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