Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 3 Gefährliche Eigenschaften
> Art. 5 Gesundheitsgefährdende Eigenschaften

Art. 4 Gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften

Stoffe und Zubereitungen weisen gefährliche physikalisch-chemische Eigenschaften auf, wenn sie eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

a.
explosionsgefährlich: wenn sie auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren können und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren;
b.
brandfördernd: wenn sie in Berührung mit anderen, insbesondere entzündlichen, Stoffen stark exotherm reagieren können;
c.
hochentzündlich: wenn sie einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt haben oder als Gase bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind;
d.
leichtentzündlich1: wenn sie:
1.
sich bei Umgebungstemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schliesslich entzünden können,
2.
sich in festen Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können,
3.
einen sehr niedrigen Flammpunkt haben, oder
4.
bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln;
e.
entzündlich: wenn sie einen niedrigen Flammpunkt haben.

1 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 28. Febr. 2007, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 821). Diese Änd. ist im ganzen Text berücksichtigt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen