2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
4. Kapitel: Verpackung, Kennzeichnung, Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt
2. Abschnitt: Kennzeichnung
< Art. 38 Ausnahmen
> Art. 40 Kennzeichnung von Zubereitungen mit besonderen Gefahren
Art. 391 Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
1 Wer als Herstellerin gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Dritte abgibt, muss in der Kennzeichnung angeben:
- a.
- den Namen des Stoffes oder der Zubereitung;
- b.
- den Namen, die Adresse und die Telefonnummer der Herstellerin; werden Stoffe oder Zubereitungen aus einem EWR-Mitgliedstaat eingeführt und sind sie nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt, kann der Name der Herstellerin durch den Namen der für das Inverkehrbringen im EWR zuständigen Person gemäss Artikel 10 Ziffer 2.2 der Richtlinie 1999/45/EG ersetzt werden.
- c.
- bei Stoffen und Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind: die Füllmenge;
- d.
- die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziffer 1;
- e.
- die R-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Bezeichnung der besonderen Gefahren;
- f.
- die S-Sätze nach Anhang 1 Ziffer 3 zur Bezeichnung der Sicherheitsratschläge;
- g.
- die chemische Bezeichnung der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung gemäss Anhang 1 Ziffer 4;
- h.
- bei Stoffen: die EG-Nr.2.
2 Für die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes ist massgebend:
- a.
- bei offiziell eingestuften Stoffen: die offizielle Bezeichnung;
- b.
- bei nicht offiziell eingestuften Stoffen: eine international anerkannte Nomenklatur.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).
2 Von der Europäischen Kommission festgelegte Nummer, die allen registrierten alten und neuen Stoffen zugeordnet wird.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen