Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
2. Kapitel: Anmeldung neuer Stoffe und Mitteilung nicht anmeldepflichtiger neuer Stoffe
4. Abschnitt: Verfahren bei Anmeldung und Mitteilung
< Art. 28 Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung
> Art. 30 Annahme der Anmeldung oder Mitteilung

Art. 29 Ergänzung der Unterlagen

1 Stellt die Anmeldestelle fest, dass die Unterlagen offensichtlich unvollständig sind, so teilt sie dies der Herstellerin oder Alleinvertreterin unverzüglich mit.

2 Stellt eine Beurteilungsstelle fest, dass die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft oder dass für eine Beurteilung der mit dem Stoff verbundenen Gefahren zusätzliche Angaben oder Prüfungen erforderlich sind, so teilt sie dies der Anmeldestelle mit. Diese fordert die Herstellerin oder die Alleinvertreterin zur Ergänzung oder Berichtigung auf.

2bis Ermöglicht eine qualifizierte Prüfungszusammenfassung nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 7–9 keine unabhängige Beurteilung einer bestimmten Prüfung, so kann die Anmeldestelle den vollständigen Prüfbericht verlangen.1

3 Die Anmeldestelle bestätigt der Herstellerin oder Alleinvertreterin das Datum des Eingangs der Ergänzungen und Berichtigungen.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen