Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
2. Kapitel: Anmeldung neuer Stoffe und Mitteilung nicht anmeldepflichtiger neuer Stoffe
1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe
< Art. 16 Anmeldepflicht
> Art. 17 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

Art. 16a1 Massgebende Menge eines Stoffes

Massgebend für die in den Artikeln 17, 18, 18b, 22, 59, 60 und in Anhang 3 erwähnten Mengen eines Stoffes ist:

a.
wenn der Stoff im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestellt wird: die gesamte im EWR von einer Herstellerin pro Jahr hergestellte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht;
b.
wenn der Stoff in der Schweiz hergestellt wird, die grössere der folgenden Mengen:
1.
die in der Schweiz pro Jahr in Verkehr gebrachte Menge, oder
2.
die grösste pro Jahr an einen bestimmten europäischen Importeur in den EWR ausgeführte Menge;
c.
wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff direkt aus dem Herstellungsland einführt: die pro Jahr in die Schweiz eingeführte Menge;
d.
wenn der Stoff ausserhalb der Schweiz und des EWR hergestellt wird und die Anmelderin den Stoff aus einem EWR-Mitgliedstaat einführt: die gesamte in den EWR von einem Importeur pro Jahr eingeführte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 2009, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 401).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen