7. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 110b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2009
> Art. 111
Art. 110c1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. November 2010
1 Stoffe, die nach den Artikeln 35–50 vor dem 1. Dezember 2012 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen:
- a.
- von der Herstellerin bis zum 30. November 2013 in Verkehr gebracht werden;
- b.
- bis zum 30. November 2014 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
2 Zubereitungen, die nach den Artikeln 35–50 vor dem 1. Juni 2015 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen:
- a.
- von der Herstellerin bis zum 31. Mai 2016 in Verkehr gebracht werden;
- b.
- bis zum 31. Mai 2017 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
3 Aerosolpackungen, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 30. November 2011 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen