Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 110b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Januar 2009
> Art. 111

Art. 110c1 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. November 2010

1 Stoffe, die nach den Artikeln 35–50 vor dem 1. Dezember 2012 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen:

a.
von der Herstellerin bis zum 30. November 2013 in Verkehr gebracht werden;
b.
bis zum 30. November 2014 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

2 Zubereitungen, die nach den Artikeln 35–50 vor dem 1. Juni 2015 verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen:

a.
von der Herstellerin bis zum 31. Mai 2016 in Verkehr gebracht werden;
b.
bis zum 31. Mai 2017 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.

3 Aerosolpackungen, die nach bisherigem Recht verpackt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum 30. November 2011 an Endverbraucherinnen abgegeben werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5223).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen