7. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 104–109
> Art. 110a
Art. 110 Sachkenntnis bei der Abgabe und Chemikalien-Ansprechperson
Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die Übergangsbestimmungen zu:
- a.
- den Bestimmungen über die Sachkenntnis bei der Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;
- b.
- den Bestimmungen über die Chemikalien-Ansprechperson.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen