Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Schlussbestimmungen
1. Kapitel: Übergangsbestimmungen
< Art. 104109
> Art. 110a

Art. 110 Sachkenntnis bei der Abgabe und Chemikalien-Ansprechperson

Das EDI erlässt im Einvernehmen mit dem UVEK und dem EVD die Übergangsbestimmungen zu:

a.
den Bestimmungen über die Sachkenntnis bei der Abgabe besonders gefährlicher Stoffe und Zubereitungen;
b.
den Bestimmungen über die Chemikalien-Ansprechperson.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen