2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
3. Abschnitt: Einstufung von Zubereitungen
< Art. 10 Grundsatz
> Art. 12 Einstufung hinsichtlich der gesundheitsgefährdenden Eigenschaften
Art. 11 Einstufung hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften
1 Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese hinsichtlich gefährlicher physikalisch-chemischer Eigenschaften nach den Kriterien des Anhangs VI Ziffer 2 der Richtlinie 67/548/EWG einstufen.
2 Die Abklärung brandfördernder und entzündlicher Eigenschaften hat bei gasförmigen Zubereitungen nach Anhang VI Ziffer 9.1.1 der Richtlinie 67/548/EWG zu erfolgen.
3 Wird die Zusammensetzung einer Zubereitung verändert, so müssen die physikalisch-chemischen Eigenschaften der veränderten Zubereitung nicht ermittelt werden, wenn nach wissenschaftlichen Erkenntnissen angenommen werden darf, dass diese Eigenschaften zu keiner anderen Einstufung führen würden.
4 Eine Einstufung hinsichtlich gefährlicher physikalisch-chemischer Eigenschaften ist nicht erforderlich, wenn:
- a.
- die Zubereitung ausschliesslich aus Stoffen besteht, die nicht als explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich oder entzündlich eingestuft sind; und
- b.
- die Zubereitung selbst aller Wahrscheinlichkeit nach keine der in Buchstabe a genannten Eigenschaften aufweist.