2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
3. Abschnitt: Einstufung von Zubereitungen
< Art. 9 Offizielle Einstufung
> Art. 11 Einstufung hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften
Art. 10 Grundsatz
Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese einstufen hinsichtlich ihrer:
- a.
- gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften;
- b.
- gesundheitsgefährdenden Eigenschaften;
- c.
- umweltgefährlichen Eigenschaften.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen