Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
1. Kapitel: Selbstkontrolle
3. Abschnitt: Einstufung von Zubereitungen
< Art. 9 Offizielle Einstufung
> Art. 11 Einstufung hinsichtlich der gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften

Art. 10 Grundsatz

Die Herstellerin einer Zubereitung muss diese einstufen hinsichtlich ihrer:

a.
gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften;
b.
gesundheitsgefährdenden Eigenschaften;
c.
umweltgefährlichen Eigenschaften.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen