Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
3. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten
< Art. 30 Bearbeitungsgrundsätze
> Art. 32 Datensicherheit

Art. 31 Datenzugriff im Abrufverfahren

Mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG1 und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG kann der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:

a.
die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten;
b.
die Eidgenössische Finanzverwaltung zwecks Tilgung der Hypothekardarlehen, die das Personal bei ihr aufgenommen hat;
c.
die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals.

1 SR 235.1


Stand am 1. Juli 2008
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen