Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Informations- und Berichterstattungspflichten und Sicherheitsmassnahmen
< Art. 26 Richtlinien über das Bewilligungs- und Meldewesen
> Art. 27 Inspektionen und Verwaltungsmassnahmen

Art. 26a1 Bearbeiten von Personendaten

1 Die für den Vollzug zuständigen Organe sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um alle ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören auch:

a.
Daten über die Gesundheit, die im Rahmen der Meldung und Inspektion von klinischen Versuchen (Art. 54 HMG) eingehen oder erhoben werden;
b.
Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die für die Beurteilung von klinischen Versuchen wesentlich sind.

2 Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz.


1 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).
2 SR 235.1


Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen