Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Vollzug
2. Abschnitt: Anforderungen an die Bearbeitung von Verbrauchsdaten
< Art. 35 Mitteilungspflicht
> Art. 37 Änderung bisherigen Rechts

Art. 36 Datensammlung

1 Das Institut bearbeitet die Personendaten, die ihm im Rahmen der Artikel 33 und 35 zur Verfügung gestellt werden. Es erstellt damit namentlich eine Tierarzneimittel-Verbrauchsstatistik zur Überwachung der Antibiotikaresistenzsituation.

2 Die nach dieser Verordnung zuständigen Kontrollorgane können selbstständig Personendaten bearbeiten.

3 Das Institut kann die erhobenen Daten dem BAG, dem BVET und dem BLW zur Verfügung stellen.

4 Daten dürfen anonymisiert veröffentlicht werden.

5 Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.


1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen