Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Anhang 91

(Art. 22a)

Wesentliche Änderungen nach Artikel 12 VAM2

Als wesentliche Änderungen, welche die Durchführung eines neuen Zulassungsverfahrens des Arzneimittels erfordern, gelten:

1.
die Änderung des Wirkstoffes,
2.
die Änderung der galenischen Form,
3.
die Änderung an einem gentechnisch veränderten Organismus in einem Arzneimittel,
4.
die Änderung oder Ergänzung von Dosierungen (= Dosierungsstärken),
5.
die Änderung oder Ergänzung eines Applikationsweges,
6.
die Änderung und Ergänzung einer Indikation,
7.
die Änderung und Ergänzung einer Dosierungsempfehlung.

1 Eingefügt durch Ziff. II der V des Institutsrats vom 12. Sept. 2002 (AS 2002 3660). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 3 der V des Institutsrats vom 22. Juni 2006, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3587).
2 SR 812.212.21


Stand am 12. September 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen