Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
< Art. 22a
> Art. 23a Übergangsbestimmung

Art. 23 Inspektionen

1 Das Institut kann jederzeit produktespezifische Inspektionen durchführen, wenn es dies für erforderlich erachtet.

2 Die Durchführung von Inspektionen im Ausland und die Befugnisse der Inspektorinnen und Inspektoren richten sich nach den Artikeln 42 Absätze 2 und 3 und 43 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 17. Oktober 20011.



Stand am 12. September 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen