Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Behördliche Chargenfreigabe
< Art. 21 Chargenfreigabe-Zertifikat
> Art. 22a

Art. 22 Meldepflicht der Zulassungsinhaberin

1 Die Zulassungsinhaberin muss dem Institut unverzüglich melden, wenn eine vom Institut für den Vertrieb freigegebene Charge aus dem Handel zurückgezogen wird.

2 Sie muss dem Institut auch den Rückruf einer von einer ausländischen Behörde freigegebenen Charge melden.

3 Sie muss dem Institut überdies jährlich die in der Schweiz vertriebene Menge von immunologischen Arzneimitteln für die Verwendung am Menschen melden.


Stand am 12. September 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen