Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Abschnitt: Behördliche Chargenfreigabe
< Art. 18 Arzneimittelkategorien
> Art. 20 Voraussetzung

Art. 19 Gesuch

Die Zulassungsinhaberin hat für jede Charge eines Arzneimittels nach Artikel 18, die in der Schweiz vertrieben werden soll, vorgängig eine Bewilligung des Instituts einzuholen.


Stand am 12. September 2006
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen