Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

8. Kapitel: Vollzug
< Art. 44a Mitwirkung des Bundesamts für Umwelt (BAFU)
> Art. 44c Drogistinnen und Drogisten ohne eidgenössisches Diplom

Art. 44b1 Bearbeiten von Personendaten

1 Die für den Vollzug zuständigen Organe sind befugt, die Personendaten zu bearbeiten, die sie benötigen, um alle ihnen nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören auch:

a.
Daten über die Gesundheit, die im Zusammenhang mit der behördlichen Marktüberwachung (Art. 58 und 59 HMG) erhoben werden;
b.
Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen, die für die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen, namentlich bei der Beurteilung, ob eine fachtechnisch verantwortliche Person für diese Aufgabe geeignet ist, wesentlich sind.

2 Sämtliche Bearbeitungen unterstehen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19922 über den Datenschutz.


1 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 18. Aug. 2004 (AS 2004 4037).
2 SR 235.1


Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen