5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
5. Abschnitt: Finanzhaushalt
< Art. 80 Haftung
> Art. 82 Bund
Art. 81 Steuerfreiheit
1 Das Institut ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
- a.
- die Mehrwertsteuer auf Entgelten;
- b.
- die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.
Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen