Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
5. Abschnitt: Finanzhaushalt
< Art. 80 Haftung
> Art. 82 Bund

Art. 81 Steuerfreiheit

1 Das Institut ist von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:

a.
die Mehrwertsteuer auf Entgelten;
b.
die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben.

Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen