Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
5. Abschnitt: Finanzhaushalt
< Art. 78 Rechnungswesen
> Art. 80 Haftung

Art. 79 Gewinn und Verlust

1 Erzielt das Institut einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven.

2 Die Reserven dienen dem Institut zur Finanzierung künftiger Investitionen und zur Deckung allfälliger späterer Verluste. Übersteigen die Reserven eine angemessene Höhe, so sind die Gebühren zu senken.

3 Ein Verlust wird auf das kommende Jahr übertragen. Nötigenfalls erhöht das Institut die Gebühren.


Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen