5. Kapitel: Schweizerisches Heilmittelinstitut
5. Abschnitt: Finanzhaushalt
< Art. 78 Rechnungswesen
> Art. 80 Haftung
Art. 79 Gewinn und Verlust
1 Erzielt das Institut einen Gewinn, so bildet es daraus angemessene Reserven.
2 Die Reserven dienen dem Institut zur Finanzierung künftiger Investitionen und zur Deckung allfälliger späterer Verluste. Übersteigen die Reserven eine angemessene Höhe, so sind die Gebühren zu senken.
3 Ein Verlust wird auf das kommende Jahr übertragen. Nötigenfalls erhöht das Institut die Gebühren.
Stand am 1. Oktober 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen